Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.08.2007

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz zu besitzen, oder
    2. Ziffer 2
      einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch immer beteiligt oder
    3. Ziffer 3
      der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ein Betrieb von Versicherungsgeschäften, der gemäß Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz 7, oder Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 3, untersagt worden ist, ist einem Betrieb ohne die dafür erforderliche Berechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Einbeziehung von Versicherten in einen Gruppenversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer ist der Vermittlung von Versicherungsverträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an das Versicherungsunternehmen gleichzuhalten, mit dem der Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
  4. Absatz 4,Wer über den von der FMA gemäß Paragraph 64, zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

EG: Artikel römisch eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40089350