Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 110
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
31.07.1996
Abkürzung
VAG
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Unerlaubter Geschäftsbetrieb
im Inland Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein,
im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte im Inland nach diesem Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,
begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500.000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083683
Alte Dokumentnummer
N5199441216J