Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Unerlaubter Geschäftsbetrieb

Paragraph 110,

Wer

  1. Ziffer eins
    im Inland Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein,
  2. Ziffer 2
    im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte im Inland nach diesem Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
  3. Ziffer 3
    der Versicherungsaufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen,
begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500.000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083683

alte Dokumentnummer

N5199441216J