Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vorläufige Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a,
  1. Absatz eins,Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist
    1. Ziffer eins
      wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,
      1. Litera a
        für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, genannten Beträge,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen die gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte Beitragsgrundlage, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden.
    Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
  2. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu erhöhen und auf volle Schilling zu runden. Dies gilt nicht, wenn Absatz eins, letzter Satz anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113548

Alte Dokumentnummer

N6199751285L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P25a/NOR12113548

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