Absatz eins,Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist
- Ziffer einswenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,
- Litera afür die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,,
- Litera bfür die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, genannten Beträge,
- Ziffer 2in allen anderen Fällen die gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellte Beitragsgrundlage, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf volle Schilling zu runden.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.