(4)Absatz 4,Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen gemäß § 85 Abs. 3 erster Satz haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines erhöhten Beitrages Geldleistungen gemäß § 85 Abs. 2 lit. c und § 96 Abs. 2 in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt § 9 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß eine Erklärung im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann. Die Beitragserhöhung beträgt 72,43 € monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.Versicherte, die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen Anspruch auf Sachleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz haben, sind berechtigt, über Antrag gegen Entrichtung eines erhöhten Beitrages Geldleistungen gemäß Paragraph 85, Absatz 2, Litera c und Paragraph 96, Absatz 2, in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Paragraph 9, Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß eine Erklärung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, vom Versicherten frühestens zum Ende des auf den Beginn der Berechtigung folgenden Kalenderjahres und im übrigen jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam abgegeben werden kann. Die Beitragserhöhung beträgt 72,43 € monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.