Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vorläufige Beitragsgrundlage

Paragraph 25 a,
  1. Absatz eins,Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist
    1. Ziffer eins
      wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat,
      1. Litera a
        für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Pflichtversicherten die monatliche Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins,; Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, letzter Satz ist anzuwenden;
      2. Litera b
        für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die im Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, genannten Beträge;
      bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist die Beitragsgrundlage gemäß Litera a, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
    Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
  2. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag ist zum Zweck der Feststellung der Beiträge um 9,3% zu erhöhen und auf Cent zu runden. Dies gilt insoweit nicht, als dadurch die vorläufige Beitragsgrundlage den in Paragraph 25, Absatz 5, genannten Betrag überschreiten würde.
  3. Absatz 3,Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2002,)

  4. Absatz 5,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten für pflichtversicherte Pensionisten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) mit der Maßgabe, daß von jener Beitragsgrundlage auszugehen ist, die sich unter Berücksichtigung der Pension ergäbe.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40035445

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P25a/NOR40035445

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