Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragsgrundlage bei Beginn der Versicherung

Paragraph 25 a,
  1. Absatz eins,Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 5,, sofern sich aus Paragraph 26, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 35 a, nicht anderes ergibt.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,)

  2. Absatz 3,An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Absatz eins, tritt die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind, abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins,, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.
  3. Absatz 4,Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, sind im übrigen die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, jedoch mit der Maßgabe, daß eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben hat.
  4. Absatz 5,Die nach den Absatz eins bis 4 ermittelte Beitragsgrundlage ist in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098493

Alte Dokumentnummer

N6197846360L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P25a/NOR12098493

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