Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

24.07.2025

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Richtsätze

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben
        1 751,56 € Anmerkung eins, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen
        1 110,26 € Anmerkung 2, ),
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach Paragraph 137,
      1 110,26 € Anmerkung 2, ),
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        408,36 € Anmerkung 3, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        613,16 € Anmerkung 4, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        725,67 € Anmerkung 5, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        1 110,26 € Anmerkung 2, ).
    Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 171,31 € Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
  2. Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 68, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,)

(_________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 921,46 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 009,85 €

Anmerkung 2, : für 2024: 1 217,96 €

für 2025: 1 273,99 €

Anmerkung 3, : für 2024: 447,97 €

für 2025: 468,58 €

Anmerkung 4, : für 2024: 672,64 €

für 2025: 703,58 €

Anmerkung 5, : für 2024: 796,06 €

für 2025: 832,68 €

Anmerkung 6, : für 2024: 187,93 €

für 2025: 196,57 €)

Im RIS seit

04.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40248160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P150/NOR40248160

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