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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Richtsätze

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt, leben
        1 091,14 € Anmerkung eins, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
        726,00 € Anmerkung 2, ),
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
      726,00 € Anmerkung 2, ),
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        267,04 € Anmerkung 3, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        400,94 € Anmerkung 4, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        474,51 € Anmerkung 5, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        726,00 € Anmerkung 2, ).
    Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 76,09 € Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
  2. Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. Absatz 4,Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 68, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,)

(__________________

Anmerkung eins, : Artikel 2, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, lautet: „Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 072,89 €“ durch den Ausdruck „1 091,14 €“ ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Artikel 74, Z Teil 2 Ziffer 29 a, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, „1 000 €“.

Anmerkung 2, : Artikel 2, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, lautet: „Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „701,04 €“ jeweils durch den Ausdruck „726,00 €“ ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Artikel 2, Ziffer 32, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, „690,00 €“.

Anmerkung 3, : Artikel 2, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, lautet: „Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „257,86 €“ durch den Ausdruck „267,04 €“ und ... ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Artikel 2, Ziffer 50, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, „228,99 €“.

Anmerkung 4, : Artikel 2, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, lautet: „Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, wird ... und der Ausdruck „387,16 €“ durch den Ausdruck „400,94 €“ ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Artikel 2, Ziffer 50, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, „343,82 €“.

Anmerkung 5, : Artikel 2, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, lautet: „Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera c, Sub-Litera, b, b, wird der Ausdruck „458,20 €“ durch den Ausdruck „474,51 €“ ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Artikel 2, Ziffer 51, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, „406,90 €“.

Anmerkung 6, : Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2006, lautet: „Im Paragraph 150, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „73,48 €“ durch den Ausdruck „76,09 €“ ersetzt.“. Der zu ändernde Betrag lautet jedoch gemäß Artikel 2, Ziffer 52, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, „65,26 €“.)

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40085894

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P150/NOR40085894

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