Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Richtsätze

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt, leben
        874,76 € Anmerkung eins, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
        613,14 € Anmerkung 2, ),
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
      613,14 € Anmerkung 2, ),
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        228,99 € Anmerkung 3, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        343,82 € Anmerkung 4, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        406,90 € Anmerkung 5, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        613,14 € Anmerkung 2, ).
    Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 65,26 € Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
  2. Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. Absatz 4,Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 68, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,)

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001, für 2002: 900,13 €

Anmerkung 2, : für 2002: 630,92 €

Anmerkung 3, : für 2002: 235,63 €

Anmerkung 4, : für 2002: 353,79 €

Anmerkung 5, : für 2002: 418,70 €

Anmerkung 6, : für 2002: 67,15 €)

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40022026

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P150/NOR40022026

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