Richtsätze
§ 150.Paragraph 150,
(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt
, leben
874,76 € (Anm. 1)Anmerkung eins, ),
wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
613,14 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ),
für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
613,14 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ),
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
228,99 € (Anm. 3)Anmerkung 3, ),
falls beide Elternteile verstorben sind
343,82 € (Anm. 4)Anmerkung 4, ),
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
406,90 € (Anm. 5)Anmerkung 5, ),
falls beide Elternteile verstorben sind
613,14 € (Anm. 2)Anmerkung 2, ).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 65,26 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 65,26 € Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 156a Abs. 2 vorzunehmen.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2, vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 68 BGBl. Nr. 412/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 68, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,)
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 475/2001 für 2002: 900,13 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2001, für 2002: 900,13 €
Anm. 2: für 2002: 630,92 €Anmerkung 2, : für 2002: 630,92 €
Anm. 3: für 2002: 235,63 €Anmerkung 3, : für 2002: 235,63 €
Anm. 4: für 2002: 353,79 €Anmerkung 4, : für 2002: 353,79 €
Anm. 5: für 2002: 418,70 €Anmerkung 5, : für 2002: 418,70 €
Anm. 6: für 2002: 67,15 €)Anmerkung 6, : für 2002: 67,15 €)