Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Richtsätze

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem (der) eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben
        1 120,00 € Anmerkung eins, , 1a, 1b),
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen
        726,00 € Anmerkung 2, ),
      Anmerkung, Sub-Litera, c, c, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,)
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 137
      726,00 € Anmerkung 2, ),
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        274,76 € Anmerkung 3, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        412,54 € Anmerkung 4, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        488,24 € Anmerkung 5, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        726,00 € Anmerkung 2, ).
    Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
  2. Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 68, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,)

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 472,00 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2020, für 2021: 1 578,36 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 625,71 €

Anmerkung eins, a: Artikel 22, Ziffer 6 b, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, lautet: „In Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich nur durch Kundmachung angepasst und nicht gesetzlich geändert wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.

Anmerkung eins, b: Paragraph 376, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2020, lautet: „Der Richtsatz nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, ist abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“

Anmerkung 2, : für 2020: 966,65 €

für 2021: 1 000,48 €
für 2022: 1 030,49 €

Anmerkung 3, : für 2020: 355,54 €

für 2021: 367,98 €
für 2022: 379,02 €

Anmerkung 4, : für 2020: 533,85 €

für 2021: 552,53 €
für 2022: 569,11 €

Anmerkung 5, : für 2020: 631,80 €

für 2021: 653,91 €
für 2022: 673,53 €

Anmerkung 6, : für 2020: 149,15 €

für 2021: 154,37 €
für 2022: 159,00 €)

Im RIS seit

01.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40216132

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P150/NOR40216132

Navigation im Suchergebnis