Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Richtsätze

Paragraph 150,
  1. Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt, leben
        1 091,14 € Anmerkung eins, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
        726,00 € Anmerkung 2, ),
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
      726,00 € Anmerkung 2, ),
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        267,04 € Anmerkung 3, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        400,94 € Anmerkung 4, ),
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        474,51 € Anmerkung 5, ),
        falls beide Elternteile verstorben sind
        726,00 € Anmerkung 2, ).
    Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 76,09 € Anmerkung 6, ) für jedes Kind (Paragraph 128,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
  2. Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2,, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach Paragraph 156 a, Absatz 2, vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  4. Absatz 4,Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 68, Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1996,)

(__________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007, für 2008: 1 120,00 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009, für 2009: 1 158,08 €

Anmerkung 2, : für 2008: 747,00 €

für 2009: 772,40 €

Anmerkung 3, : für 2008: 274,76 €

für 2009: 284,10 €

Anmerkung 4, : für 2008: 412,54 €

für 2009: 426,57 €

Anmerkung 5, : für 2008: 488,24 €

für 2009: 504,54 €

Anmerkung 6, : für 2008: 78,29 €

für 2009: 80,95 €)

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40095333

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P150/NOR40095333

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