Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 91, zu gewähren.
  3. Absatz 3,Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 92 und 93 zu gewähren.
  4. Absatz 4,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 95 bis 98 zu gewähren.
  5. Absatz 5,Betriebshilfe bzw. Wochengeld (Paragraph 102 a,) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Anmerkung

Die Novellierungsanordnung Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 konnte nicht durchgeführt werden, da die gleiche Anordnung bereits mit BGBl. I Nr. 100/2001 erfolgte.

Schlagworte

Kinderkrankenschwester

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40022482

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P102/NOR40022482

Navigation im Suchergebnis