Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 102
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
(2)Absatz 2,Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 91 zu gewähren.Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 91, zu gewähren.
(3)Absatz 3,Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 92 und 93 zu gewähren.Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 92 und 93 zu gewähren.
(4)Absatz 4,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 95 bis 98 zu gewähren.Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 95 bis 98 zu gewähren.
(5)Absatz 5,Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§ 102a) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.Betriebshilfe bzw. Wochengeld (Paragraph 102 a,) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Anmerkung
Die Novellierungsanordnung Z 6 der Novelle
BGBl. I Nr. 103/2001 konnte nicht durchgeführt werden, da die gleiche Anordnung bereits mit
BGBl. I Nr. 100/2001 erfolgte.
Schlagworte
Kinderkrankenschwester
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40022482