Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 102
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
(2)Absatz 2,Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 91 zu gewähren.Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 91, zu gewähren.
(3)Absatz 3,Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 92 und 93 zu gewähren.Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 92 und 93 zu gewähren.
(4)Absatz 4,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 95 bis 98 zu gewähren.Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 95 bis 98 zu gewähren.
(5)Absatz 5,Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§ 102a) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Wochengeld gebührt auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem im § 102a Abs. 1 angeführten Zeitraum gelten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 KBGG tatsächlich ausgeübt wurde und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.Betriebshilfe bzw. Wochengeld (Paragraph 102 a,) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind. Wochengeld gebührt auch weiblichen Personen, die im Zeitraum nach Paragraph 102 a, Absatz eins, auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung oder Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, oder 10 von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, wenn sie vor dem Ende der Pflichtversicherung mindestens sechs Monate auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren. Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Pflichtversicherung auf Grund einer selbständigen Erwerbstätigkeit in dem im Paragraph 102 a, Absatz eins, angeführten Zeitraum gelten als der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, gleichgestellt, wenn unmittelbar in den letzten sechs Kalendermonaten zuvor eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG tatsächlich ausgeübt wurde und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden.
Anmerkung
Die Novellierungsanordnung Z 6 der Novelle
BGBl. I Nr. 103/2001 konnte nicht durchgeführt werden, da die gleiche Anordnung bereits mit
BGBl. I Nr. 100/2001 erfolgte.
Schlagworte
Kinderkrankenschwester
Im RIS seit
03.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40151031