(4)Absatz 4,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 95 bis 98 zu gewähren.Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 95 bis 98 zu gewähren.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 589/1981)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 589 aus 1981,)