Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 102
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
GSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
(2)Absatz 2,Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 91 zu gewähren.Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 91, zu gewähren.
(3)Absatz 3,Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 92 und 93 zu gewähren.Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 92 und 93 zu gewähren.
(4)Absatz 4,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 95 bis 98 zu gewähren.Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 95 bis 98 zu gewähren.
(5)Absatz 5,Betriebshilfe bzw. Wochengeld (§ 102a) und Teilzeitbeihilfe (§ 102b) gebühren weiblichen Personen, dieBetriebshilfe bzw. Wochengeld (Paragraph 102 a,) und Teilzeitbeihilfe (Paragraph 102 b,) gebühren weiblichen Personen, die
auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder
von der Krankenversicherung nach § 4 Abs. 2 Z 3 ausgenommen sind und für die kein Anspruch auf Wochengeld nach einem anderen Bundesgesetz besteht.von der Krankenversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ausgenommen sind und für die kein Anspruch auf Wochengeld nach einem anderen Bundesgesetz besteht.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, G 71/00-6, ausgesprochen, dass das Wort „weiblichen“ in § 102 Abs. 5 in der Fassung des Art. 8 Abschnitt I Z 57 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 - ASRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 139/1997 (22. Novelle zum GSVG) bis zum Inkrafttreten des § 102 Abs. 5 GSVG, Artikel 8 Abschnitt II Z 6 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 - ASRÄG 1997,
BGBl. I Nr. 139/1997 (22. Novelle zum GSVG) am 1. Jänner 2000, verfassungswidrig war (vgl.
BGBl. I Nr. 112/2000).
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12113569
Alte Dokumentnummer
N6199751307L