Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Text

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 91, zu gewähren.
  3. Absatz 3,Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 92 und 93 zu gewähren.
  4. Absatz 4,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 95 bis 98 zu gewähren.
  5. Absatz 5,Betriebshilfe bzw. Wochengeld (Paragraph 102 a,) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.