Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 gelten für Ansprüche, deren
Anfallstag nach dem 30. 4. 1996 liegt
(vgl. § 79 Abs. 28 idF BGBl. Nr. 201/1996)

Text

Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

  1. Ziffer eins
    der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. Ziffer 2
    die Anwartschaft erfüllt und
  3. Ziffer 3
    die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
  1. Absatz 2Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
  2. Absatz 3Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, wer
    1. Ziffer eins
      sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält und
    2. Ziffer 2
      sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten darf (Absatz 4,).
  3. Absatz 4Im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, dürfen sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufhalten:
    1. Ziffer eins
      Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1995,) besitzen,
    2. Ziffer 2
      Ausländer, die nach Paragraph 12, des Aufenthaltsgesetzes (AufG), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, aufenthaltsberechtigt sind,
    3. Ziffer 3
      Ausländer, die nach Paragraph 13, Absatz eins, AufG aufenthaltsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen,
    4. Ziffer 4
      Ausländer, die nach dem Abkommen mit dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1951,, aufenthaltsberechtigt sind,
    5. Ziffer 5
      Ausländer, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ausgenommen sind,
    6. Ziffer 6
      Ausländer, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein (Paragraph 14 a, bzw. Paragraph 15, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) besitzen,
    nicht jedoch Grenzgänger im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,.
  4. Absatz 5Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (Paragraph 300, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12111680

Alte Dokumentnummer

N6199655414J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P7/NOR12111680

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