Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt 1
Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
    1. Ziffer eins
      arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist,
    2. Ziffer 2
      die Anwartschaft erfüllt und
    3. Ziffer 3
      die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
  2. Absatz 2,Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (Paragraph 300, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098169

Alte Dokumentnummer

N6197721149L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P7/NOR12098169

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