(4)Absatz 4,Im Sinne des Abs. 3 Z 2 dürfen sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufhalten:Im Sinne des Absatz 3, Ziffer 2, dürfen sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aufhalten:
Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, BGBl. Nr. 395/1995) besitzen,Ausländer, die eine Aufenthaltsbewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Aufenthaltszwecke und die Form der Aufenthaltsbewilligung, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1995,) besitzen,
Ausländer, die nach § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, aufenthaltsberechtigt sind,Ausländer, die nach Paragraph 12, des Aufenthaltsgesetzes (AufG), Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,, aufenthaltsberechtigt sind,
Ausländer, die nach § 13 Abs. 1 AufG aufenthaltsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen,Ausländer, die nach Paragraph 13, Absatz eins, AufG aufenthaltsberechtigt sind, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen,
Ausländer, die nach dem Abkommen mit dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, BGBl. Nr. 204/1951, aufenthaltsberechtigt sind,Ausländer, die nach dem Abkommen mit dem Schweizerischen Bundesrat betreffend zusätzliche Vereinbarungen über die Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1951,, aufenthaltsberechtigt sind,
Ausländer, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, ausgenommen sind,Ausländer, die vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ausgenommen sind,
Ausländer, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein (§ 14a bzw. § 15 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) besitzen,Ausländer, die eine Arbeitserlaubnis bzw. einen Befreiungsschein (Paragraph 14 a, bzw. Paragraph 15, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) besitzen,
nicht jedoch Grenzgänger im Sinne des § 13 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992.nicht jedoch Grenzgänger im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1992,.