Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3 gilt für Geltendmachungen nach dem 31. Juli 1999 (vgl. § 79 Abs. 52 idF BGBl. I Nr. 179/1999).

Text

Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
    1. Ziffer eins
      der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
    2. Ziffer 2
      die Anwartschaft erfüllt und
    3. Ziffer 3
      die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
  3. Absatz 3,Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
    1. Ziffer eins
      die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
    2. Ziffer 2
      der die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist und
    3. Ziffer 3
      die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt.
  4. Absatz 4,Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (Paragraph 300, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 75/1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12117817

Alte Dokumentnummer

N6199961978L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P7/NOR12117817

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