Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Abschnitt 1

Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

Paragraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

  1. Ziffer eins
    der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. Ziffer 2
    die Anwartschaft erfüllt und
  3. Ziffer 3
    die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
  1. Absatz 2,Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
  2. Absatz 3,Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
    1. Ziffer eins
      die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
    2. Ziffer 2
      der die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften nicht verwehrt ist und
    3. Ziffer 3
      die nicht den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, unter Berücksichtigung des Paragraph 34, Absatz 4, FrG erfüllt.
  3. Absatz 4,Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (Paragraph 300, Absatz eins und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.
  4. Absatz 5,Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 75/1997

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40022436

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P7/NOR40022436

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