Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Solidaritätsprämie
§ 27.
(1) Den im Rahmen eines Solidaritätsprämienmodells gemäß § 13 AVRAG beschäftigten Arbeitnehmern (einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte) gebührt eine Solidaritätsprämie, wenn
ihre durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt wird,
die eingestellten Ersatzarbeitskräfte zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und nicht nur geringfügig beschäftigt werden und
das Gesamtarbeitszeitvolumen der betroffenen Arbeitnehmer (einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte) gleich bleibt.
(2) Die Solidaritätsprämie gebührt in der Höhe des Prozentsatzes, um den die Arbeitszeit herabgesetzt wird, des nach den §§ 20 und 21 ermittelten Arbeitslosengeldes ab dem Tag der Einstellung der Ersatzarbeitskräfte, für die Dauer von längstens zwei Jahren. Die Bezugsdauer kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn Richtlinien des Arbeitsmarktservice dies bei Vorliegen besonderer arbeitsmarktpolitischer Gründe vorsehen. Bei den Ersatzarbeitskräften ist für die Berechnung das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12113421
Alte Dokumentnummer
N6199750416L