Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Solidaritätsprämie

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDen im Rahmen eines Solidaritätsprämienmodells gemäß Paragraph 13, AVRAG beschäftigten Arbeitnehmern (einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte) gebührt eine Solidaritätsprämie, wenn
    1. Ziffer eins
      ihre durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt wird,
    2. Ziffer 2
      die eingestellten Ersatzarbeitskräfte zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und nicht nur geringfügig beschäftigt werden und
    3. Ziffer 3
      das Gesamtarbeitszeitvolumen der betroffenen Arbeitnehmer (einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte) gleich bleibt.
  2. Absatz 2Die Solidaritätsprämie gebührt in der Höhe des Prozentsatzes, um den die Arbeitszeit herabgesetzt wird, des nach den Paragraphen 20 und 21 ermittelten Arbeitslosengeldes ab dem Tag der Einstellung der Ersatzarbeitskräfte, für die Dauer von längstens zwei Jahren. Die Bezugsdauer kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn Richtlinien des Arbeitsmarktservice dies bei Vorliegen besonderer arbeitsmarktpolitischer Gründe vorsehen. Bei den Ersatzarbeitskräften ist für die Berechnung das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12113421

Alte Dokumentnummer

N6199750416L

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