(1)Absatz einsEin Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit vermindern, einen Lohnausgleich gewährt und zusätzlich arbeitslose Arbeitnehmer einstellt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden Aufwendungen für das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzugelten. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt über der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG sind nur die bei einem Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage entstehenden zusätzlichen Aufwendungen abzugelten.Ein Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit vermindern, einen Lohnausgleich gewährt und zusätzlich arbeitslose Arbeitnehmer einstellt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden Aufwendungen für das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzugelten. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt über der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG sind nur die bei einem Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage entstehenden zusätzlichen Aufwendungen abzugelten.