Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Altersteilzeitgeld

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEin Arbeitgeber, der älteren Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit vermindern, einen Lohnausgleich gewährt und zusätzlich arbeitslose Arbeitnehmer einstellt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber die durch den Lohnausgleich entstehenden Aufwendungen für das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich der zusätzlich entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abzugelten. Bei einem Bruttoarbeitsentgelt über der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG sind nur die bei einem Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage entstehenden zusätzlichen Aufwendungen abzugelten.
  2. Absatz 2Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres und für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres, die
    1. Ziffer eins
      innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Ziffer 2,) mindestens 150 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleichstehen,
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalarbeitszeit auf die Hälfte verringert haben,
    3. Ziffer 3
      auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
      1. Litera a
        das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG erhalten und
      2. Litera b
        für die der Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und die
    4. Ziffer 4
      auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG.
  3. Absatz 3Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld.
  4. Absatz 4Altersteilzeitgeld gebührt nur, wenn der Arbeitgeber binnen drei Monaten nach dem Übergang eines Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit zusätzlich nicht nur vorübergehend einen beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder einen Lehrling einstellt und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme kein Dienstverhältnis aufgelöst wird. Wird diese Verpflichtung nicht mehr erfüllt, so besteht so lange kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld, bis erneut ein beim Arbeitsmarktservice arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer oder ein Lehrling beschäftigt wird. Erfolgt die erneute Beschäftigung innerhalb von drei Monaten, so steht das Altersteilzeitgeld durchgehend zu.
  5. Absatz 5Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitzeit vor, so ist die Voraussetzung nach Absatz 4, auch dann erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitzeit nicht überschreitet und
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.
  6. Absatz 6Eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes nach Absatz 5, ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kollektivvertrag oder
    2. Ziffer 2
      die Betriebsvereinbarung, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung trifft oder für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist,
    dies zuläßt.
  7. Absatz 7Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, dar.

Schlagworte

Dienstgeberbeitrag, BGBl. Nr. 663/1994

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12117821

Alte Dokumentnummer

N6199961982L

Navigation im Suchergebnis