Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsVerheiratete Mütter und nicht alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 180,80 S täglich.
  2. Absatz 2Alleinstehende Mütter erhalten Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich.
  3. Absatz 3Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die vorgenannte Freigrenze, so ist das Tageseinkommen auf den Unterschiedsbetrag zwischen 180,80 S und 268,30 S täglich anzurechnen.
  4. Absatz 4Als nicht alleinstehend gilt eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1973,, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre oder vom Vater des unehelichen Kindes für sich Unterhalt in einem Ausmaß erhält, das den Freibetrag nach Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz der Notstandshilfeverordnung zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen Paragraph 27, Absatz eins und 2 übersteigt.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Absatz 3, finden auf nicht alleinstehende Mütter im Sinne des Absatz 4, sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6Bei Anwendung der Absatz 3 bis 5 ist das Einkommen nach Maßgabe der für die Notstandshilfe geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Schlagworte

BGBl. Nr. 352/1973

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12107772

Alte Dokumentnummer

N6199338395J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P27/NOR12107772

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