Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

§ 27.
  1. (1) Verheiratete Mütter und nicht alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 128,90 S täglich.
  2. (2) Alleinstehende Mütter erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 192,80 S täglich.
  3. (3) Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des § 6 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 192,80 S täglich. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die vorgenannte Freigrenze, so ist das Tageseinkommen auf den Unterschiedsbetrag zwischen 128,90 S und 192,80 S täglich anzurechnen.
  4. (4) Als nicht alleinstehend gilt eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an der gleichen Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre oder vom Vater des unehelichen Kindes für sich Unterhalt in einem Ausmaß erhält, das den Freibetrag nach § 6 der Notstandshilfeverordnung zuzüglich des Unterschiedsbeitrages zwischen § 27 Abs. 1 und 2 übersteigt.
  5. (5) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf nicht alleinstehende Mütter im Sinne des Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
  6. (6) Bei Anwendung der Abs. 3 bis 5 ist das Einkommen nach Maßgabe der für die Notstandshilfe geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Schlagworte

BGBl. Nr. 352/1973

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098190

Alte Dokumentnummer

N6197721170L

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