Absatz einsDen im Rahmen eines Solidaritätsprämienmodells gemäß Paragraph 13, AVRAG beschäftigten Arbeitnehmern (einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte) gebührt eine Solidaritätsprämie, wenn
- Ziffer einsihre durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt wird,
- Ziffer 2die eingestellten Ersatzarbeitskräfte zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und nicht nur geringfügig beschäftigt werden und
- Ziffer 3das Gesamtarbeitszeitvolumen der betroffenen Arbeitnehmer (einschließlich der eingestellten Ersatzarbeitskräfte) gleich bleibt.