(3)Absatz 3Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des § 6 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Bundesministers Für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die vorgenannte Freigrenze, so ist das Tageseinkommen auf den Unterschiedsbetrag zwischen 180,80 S und 268,30 S täglich anzurechnen.Verheiratete Mütter, deren Ehegatte jedoch kein oder nur ein Einkommen erzielt, das bei Anwendung des Paragraph 6, Absatz 3, erster Satz der Verordnung des Bundesministers Für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) unberücksichtigt zu bleiben hätte (Freibetrag), oder deren Ehegatte erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, erhalten ein Karenzurlaubsgeld von 268,30 S täglich. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die vorgenannte Freigrenze, so ist das Tageseinkommen auf den Unterschiedsbetrag zwischen 180,80 S und 268,30 S täglich anzurechnen.