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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen.
  2. Absatz 2,Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und
    1. Ziffer eins
      für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt.
    Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) in Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.
  3. Absatz 3,Für eine zuschlagsberechtigte Person ist der Familienzuschlag nur einmal zu gewähren. Tragen mehr als ein Arbeitsloser zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich bei, so gebührt der Familienzuschlag jenem Arbeitslosen, in dessen Haushalt die zuschlagsberechtigte Person wohnt bzw. jenem Arbeitslosen, der die zuschlagsberechtigte Person überwiegend betreut.
  4. Absatz 4,Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person 20,30 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.
  5. Absatz 5,Wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 14 000 Schilling oder als selbständig Erwerbstätiger ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, von mehr als 168 000 Schilling im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von mehr als 14 000 Schilling im Monat erzielt, ist der Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf die für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahl- und Pflegekinder gebührenden Familienzuschläge im Folgemonat anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen ist Paragraph 6, Absatz 8, der Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten) gebühren jedenfalls nur dann, wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren. Der Familienzuschlag für Ehegatten (Lebensgefährten) gebührt jedoch, wenn für das volljährige Kind, den Enkel, das Stiefkind, Wahl- oder Pflegekind eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12113418

Alte Dokumentnummer

N6199750413L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P20/NOR12113418

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