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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
  2. Absatz 2,Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und
    1. Ziffer eins
      für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Einkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt.
    Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Der Familienzuschlag gebührt nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) in Österreich haben, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.
  3. Absatz 3,Für eine zuschlagsberechtigte Person ist der Familienzuschlag nur einmal zu gewähren. Tragen mehr als ein Arbeitsloser zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich bei, so gebührt der Familienzuschlag jenem Arbeitslosen, in dessen Haushalt die zuschlagsberechtigte Person wohnt bzw. jenem Arbeitslosen, der die zuschlagsberechtigte Person überwiegend betreut.
  4. Absatz 4,Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
  5. Absatz 5,Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten) gebühren jedenfalls nur dann, wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren. Der Familienzuschlag für Ehegatten (Lebensgefährten) gebührt jedoch, wenn für das volljährige Kind, den Enkel, das Stiefkind, Wahl- oder Pflegekind eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40013499

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P20/NOR40013499

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