für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das einen im § 5 Abs. 1 erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der geltenden Fassung angeführten Betrag übersteigt, oderfür den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das einen im Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der geltenden Fassung angeführten Betrag übersteigt, oder