Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
  2. Absatz 2,Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
  3. Absatz 3,Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
  4. Absatz 4,Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,)

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40095441

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P20/NOR40095441

Navigation im Suchergebnis