(5)Absatz 5,Wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 14 000 Schilling oder als selbständig Erwerbstätiger ein Einkommen gemäß § 36a von mehr als 168 000 Schilling im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von mehr als 14 000 Schilling im Monat erzielt, ist der Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf die für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahl- und Pflegekinder gebührenden Familienzuschläge im Folgemonat anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen ist § 6 Abs. 8 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten) gebühren jedenfalls nur dann, wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren. Der Familienzuschlag für Ehegatten (Lebensgefährten) gebührt jedoch, wenn für das volljährige Kind, den Enkel, das Stiefkind, Wahl- oder Pflegekind eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.Wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 14 000 Schilling oder als selbständig Erwerbstätiger ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, von mehr als 168 000 Schilling im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von mehr als 14 000 Schilling im Monat erzielt, ist der Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf die für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahl- und Pflegekinder gebührenden Familienzuschläge im Folgemonat anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen ist Paragraph 6, Absatz 8, der Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten) gebühren jedenfalls nur dann, wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren. Der Familienzuschlag für Ehegatten (Lebensgefährten) gebührt jedoch, wenn für das volljährige Kind, den Enkel, das Stiefkind, Wahl- oder Pflegekind eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.