Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Ausmaß des Arbeitslosengeldes

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen.
  2. Absatz 2,Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), Eltern und Großeltern, Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder (zuschlagsberechtigte Personen) zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tatsächlich wesentlich beiträgt und
    1. Ziffer eins
      für den Angehörigen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielt, das einen im Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der geltenden Fassung angeführten Betrag übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      für den Angehörigen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und dieser kein Einkommen erzielt, das einen im Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der geltenden Fassung angeführten Betrag übersteigt.
    Der Familienzuschlag gebührt nicht, wenn den zuschlagsberechtigten Personen zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten.
  3. Absatz 3,Für eine zuschlagsberechtigte Person ist der Familienzuschlag nur einmal zu gewähren. Tragen mehr als ein Arbeitsloser zum Unterhalt dieser Person tatsächlich wesentlich bei, so gebührt der Familienzuschlag jenem Arbeitslosen, in dessen Haushalt die zuschlagsberechtigte Person wohnt bzw. jenem Arbeitslosen, der die zuschlagsberechtigte Person überwiegend betreut.
  4. Absatz 4,Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person 20,30 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12107768

alte Dokumentnummer

N6199338391J