Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3b
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
30.06.2008
Abkürzung
IESG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1
Abs. 1 bzw. der sonst nach § 1 Abs. 1 maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. § 17a Abs. 10 idF BGBl. I Nr.
107/1997).
Text
Für weitere Ansprüche
§ 3b. Insolvenz-Ausfallgeld gebührt - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen - für folgende gesicherte Ansprüche: Paragraph 3 b, Insolvenz-Ausfallgeld gebührt - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen - für folgende gesicherte Ansprüche:
für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5 entstanden sind;für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3, oder 5 entstanden sind;
für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach § 3a Abs. 2 Z 1 bis 4, Abs. 3 oder 5für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3, oder 5
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;
für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen;
für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Ziffer 3, gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen;
für Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Z 4.für Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,
Schlagworte
Kündigungsschutz
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008
Gesetzesnummer
10008418
Dokumentnummer
NOR12112723
Alte Dokumentnummer
N6199711345I