für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Z 3 gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach § 3a Abs. 4 vorliegen;für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Ziffer 3, gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen;