Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 3b

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3b

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Für weitere Ansprüche

Paragraph 3 b,

Insolvenz-Entgelt gebührt – mit Ausnahme der Ansprüche gemäß Paragraph 3 a, – für folgende gesicherte Ansprüche:

  1. Ziffer eins
    für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4, Absatz 3, 5, oder 6 entstanden sind;
  2. Ziffer 2
    für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4, Absatz 3, 5, oder 6
    1. Litera a
      die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
    2. Litera b
      die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
    3. Litera c
      die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
    4. Litera d
      bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;
  3. Ziffer 3
    für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen;
  4. Ziffer 4
    für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Ziffer 3, gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen;
  5. Ziffer 5
    für Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,

Schlagworte

Kündigungsschutz

Im RIS seit

02.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40194171

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P3b/NOR40194171

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