Bundesrecht konsolidiert

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Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 462/1985

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.11.1985

Außerkrafttretensdatum

30.10.2006

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph eins,

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie bis zu drei Bedienstete,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache bis zu zwei Bedienstete,
  3. Ziffer 3
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Erzieher an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten ein Bediensteter,
  4. Ziffer 4
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Zollwachdienstes bis zu zwei Bedienstete,
  5. Ziffer 5
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, bis zu zwei Bedienstete,
  6. Ziffer 6
    im Bereich des Zentralausschusses für die Wiener Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen ein Bediensteter,
  7. Ziffer 7
    im Bereich des Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ein Bediensteter.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008402

Dokumentnummer

NOR12101869

Alte Dokumentnummer

N61985182750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/379/P1/NOR12101869

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