Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.07.1976
Außerkrafttretensdatum
14.09.1984
Index
63/07 Personalvertretung
Text
§ 1.Paragraph eins,
In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden: In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden:
im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie bis zu drei Bedienstete,
im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache bis zu zwei Bedienstete.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2025
Gesetzesnummer
10008402
Dokumentnummer
NOR12097943
Alte Dokumentnummer
N61976152730