Bundesrecht konsolidiert

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Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 359/1984

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

15.09.1984

Außerkrafttretensdatum

15.11.1985

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph eins,

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie bis zu drei Bedienstete,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache bis zu zwei Bedienstete,
  3. Ziffer 3
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Erzieher an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten ein Bediensteter,
  4. Ziffer 4
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Zollwachdienstes bis zu zwei Bedienstete.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10008402

Dokumentnummer

NOR12101087

Alte Dokumentnummer

N61984176160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/379/P1/NOR12101087

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