Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter
Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1985,
Paragraph eins
16.11.1985
30.10.2006
In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden: