Kurztitel

Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.09.1984

Außerkrafttretensdatum

15.11.1985

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph eins,

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie bis zu drei Bedienstete,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache bis zu zwei Bedienstete,
  3. Ziffer 3
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Erzieher an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten ein Bediensteter,
  4. Ziffer 4
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des Zollwachdienstes bis zu zwei Bedienstete.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10008402

Dokumentnummer

NOR12101087

alte Dokumentnummer

N61984176160