Kurztitel

Anzahl der vom Dienst freigestellten Personalvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.07.1976

Außerkrafttretensdatum

14.09.1984

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph eins,

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle über die im Paragraph 25, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freigestellten werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie bis zu drei Bedienstete,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache bis zu zwei Bedienstete.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10008402

Dokumentnummer

NOR12097943

alte Dokumentnummer

N61976152730