Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zehn. Hauptstück
Von den Voruntersuchungen im allgemeinen

Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 29,)

römisch eins. Einleitung der Voruntersuchung und Stellung des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Der Versetzung in den Anklagestand (römisch sechzehn. Hauptstück) muß eine Voruntersuchung vorangehen, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, dessen Aburteilung dem Geschwornengerichte zukommt, oder wenn gegen einen Abwesenden das Strafverfahren eingeleitet werden soll. In allen anderen Fällen bleibt es dem Ermessen des Staatsanwaltes oder des Privatanklägers anheimgestellt, ob eine Voruntersuchung zu beantragen sei. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 30,)
  2. Absatz 2,Die Voruntersuchung hat den Zweck, die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt so weit zu klären, als es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030390

Alte Dokumentnummer

N2197523743S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P91/NOR12030390

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