Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. TEIL
Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Zweck des Ermittlungsverfahrens

Zweck des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
  2. Absatz 2,Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen. Die bloße Nutzung von allgemein zugänglichen oder behördeninternen Informationsquellen sowie die Durchführung von Erkundigungen zur Klärung, ob ein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3,) vorliegt, stellen keine Ermittlung in diesem Sinn dar.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164018

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P91/NOR40164018

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