Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zehn. Hauptstück
Von den Voruntersuchungen im allgemeinen

römisch eins. Einleitung der Voruntersuchung und Stellung des Untersuchungsrichters in der Voruntersuchung

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Der Versetzung in den Anklagestand (römisch sechzehn. Hauptstück) muß eine Voruntersuchung vorangehen, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, dessen Aburteilung dem Geschworenengerichte zukommt, oder wenn gegen einen Abwesenden das Strafverfahren eingeleitet werden soll. In allen anderen Fällen bleibt es dem Ermessen des Staatsanwaltes oder des Privatanklägers anheimgestellt, ob eine Voruntersuchung zu beantragen sei.
  2. Absatz 2,Die Voruntersuchung hat den Zweck, die gegen eine bestimmte Person erhobene Anschuldigung einer strafbaren Handlung einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und den Sachverhalt so weit zu klären, als es nötig ist, um die Momente festzustellen, die geeignet sind, entweder die Einstellung des Strafverfahrens herbeizuführen oder die Versetzung in den Anklagestand und die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorzubereiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036939

Alte Dokumentnummer

N2199329543J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P91/NOR12036939

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