Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. TEIL
Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Zweck des Ermittlungsverfahrens

Zweck des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 91,
  1. Absatz eins,Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
  2. Absatz 2,Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P91/NOR40050550

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