Absatz eins,Der Versetzung in den Anklagestand (römisch sechzehn. Hauptstück) muß eine Voruntersuchung vorangehen, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen handelt, dessen Aburteilung dem Geschwornengerichte zukommt, oder wenn gegen einen Abwesenden das Strafverfahren eingeleitet werden soll. In allen anderen Fällen bleibt es dem Ermessen des Staatsanwaltes oder des Privatanklägers anheimgestellt, ob eine Voruntersuchung zu beantragen sei. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 30,)