Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Recht auf Information

Paragraph 70,
  1. Absatz einsSobald ein Ermittlungsverfahren geführt wird, hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft Opfer über ihre wesentlichen Rechte (Paragraphen 66 bis 67) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, sind spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich von
    1. Ziffer eins
      der Freilassung des Beschuldigten (Paragraph 172, Absatz 4,, Paragraph 177, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      der Flucht des in der Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten und seiner Wiederergreifung (Paragraph 181 a,),
    3. Ziffer 3
      der Flucht und Wiederergreifung des Geflohenen (Paragraph 106, Absatz 4, StVG) sowie
    4. Ziffer 4
      dem ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen (Paragraph 149, Absatz 5, StVG)
    verständigt zu werden. Paragraph 50, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Spätestens vor ihrer ersten Vernehmung sind Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b sowie Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) überdies über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung und besonders schutzbedürftige Opfer über ihre Rechte nach Paragraph 66 a, zu informieren.
  3. Absatz 3Nach erfolgter Belehrung kann das Opfer in jeder Lage des Verfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten, in welchem Fall von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren Abstand zu nehmen ist.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40217876

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P70/NOR40217876

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